Öffentliche Bekanntmachung: Allgemeinverfügung zum Zwecke der Verhütung und Bekämpfung der Übertragung von SARS-CoV-2 (Corona-Virus) – Reiserückkehrer aus Risikogebieten – Anordnung häusliche Quarantäne

Allgemeinverfügung zum Zwecke der Verhütung und Bekämpfung der Übertragung von SARS-CoV-2 (Corona-Virus)

hier:    Reiserückkehrer aus Risikogebieten – Anordnung häusliche Quarantäne

Aktuelle Risikogebiete nach dem RKI (Stand: 15.03.2020):
Italien, Iran, In China:
Provinz Hubei (inkl. Stadt Wuhan), In Südkorea: Provinz Gyeongsangbukdo (Nord-Gyeongsang), In Frankreich: Region Grand Est (diese Region enthält Elsass, Lothringen und Champagne-Ardenne), In Österreich: Bundesland Tirol, In Spanien: Madrid, In USA: Bundesstaaten Kalifornien, Washington und New York

– die sich im weiteren Verlauf herausstellenden Risikogebiete eingeschlossen (vgl. unter  www.rki.de)

Die Gemeinde Möhnesee als örtliche Ordnungsbehörde erlässt hiermit folgende Allgemeinverfügung:

Meine Allgemeinverfügung vom 18.03.2020 zu kontaktreduzierenden Maßnahmen wird wie folgt ergänzt und aktualisiert:

I. Für Reiserückkehrer aus Risikogebieten ordne ich – unabhängig davon, ob sie Symptome einer Corona-Virus-Infektion haben oder nicht – für 14 Tage die Isolierung in häusliche Quarantäne ab dem Tag der Reiserückkehr an.

Das bedeutet:

  1. Es ist Ihnen in dieser Zeit untersagt, Ihre Wohnung ohne die ausdrückliche Zustimmung des Gesundheitsamtes Kreis Soest zu verlassen.
  2. Ferner ist es Ihnen in dieser Zeit untersagt, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht Ihrem Haushalt angehören.
  3. Sollte ein Kontakt mit anderen Personen zwingend notwendig werden, stimmen Sie dies mit dem Gesundheitsamt Kreis Soest ab. Für diesen Fall sind Sie verpflichtet, Schutzmaßnahmen zu treffen. Auch diese müssen Sie vorab mit dem Gesundheitsamt Kreis Soest abstimmen.
  4. Ausgehend von Ihrem weiteren Gesundheitsverlauf behalte ich mir vor, die häusliche Quarantäne zu verlängern.
  5. Eine Entisolierung kann zum Ende der Quarantäne nach Rücksprache mit dem Gesundheitsamt bei mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit erfolgen.

Für die Zeit der Quarantäne unterliegen Sie der Beobachtung durch das Gesundheitsamt Kreis Soest.

Dabei gilt:

Den Anordnungen des Gesundheitsamtes Kreis Soest haben Sie Folge zu leisten. Sie haben Untersuchungen und Entnahmen von Untersuchungsmaterial durch die Beauftragten des Gesundheitsamtes Kreis Soest an sich vornehmen zu lassen, insbesondere erforderliche äußerliche Untersuchungen, Abstriche von Haut und Schleimhäuten, Blutentnahmen und Röntgenuntersuchungen, sowie das erforderliche Untersuchungsmaterial auf Verlangen bereitzustellen. Sie können vom Gesundheitsamt Kreis Soest vorgeladen werden. Sie sind verpflichtet, den Beauftragten des Gesundheitsamtes Kreis Soest zum Zwecke der Befragung oder der Untersuchung den Zutritt zu Ihrer Wohnung zu gestatten und auf Verlangen ihnen über alle Ihren Gesundheitszustand betreffenden Umstände Auskunft zu geben.

Ein Mitarbeiter des Gesundheitsamtes Kreis Soest wird sich regelmäßig melden um sich über die häusliche Quarantäne sowie über den Gesundheitszustand informieren zu lassen.

Sollten Sie Symptome entwickeln, werden Sie gebeten, das Gesundheitsamt Kreis Soest unter der Telefonnummer 02921/30-2130 zu kontaktieren.

Bis zum Ende der Quarantäne gebe ich Ihnen in Abstimmung mit dem Gesundheitsamt Kreis Soest auf:

  1. zweimal täglich Ihre Körpertemperatur zu messen;
  2. täglich ein Tagebuch zu Symptomen, Körpertemperatur, allgemeinen Aktivitäten und Kontakten zu weiteren Personen zu führen (für die zurückliegenden Tage bitte soweit Sie sich erinnern).
  3. Folgende Hygieneregeln zu beachten:
  • Minimieren Sie soweit möglich die Kontakte zu anderen Personen.
  • Stellen Sie nach Möglichkeit eine Einzelunterbringung in einem gut belüftbaren Einzelzimmer sicher.
  • Begrenzen Sie die Anzahl und Enge Ihrer Kontakte bestmöglich, insbesondere gegenüber Personen, die einer Risikogruppe angehören (Immunsupprimierte, chronische Kranke, ältere Personen). Empfangen Sie keinen unnötigen Besuch.
  • Haushaltspersonen und eventuelle Besucher sollten sich in anderen Räumen aufhalten oder, falls dies nicht möglich ist, einen Mindestabstand von mindestens 1 m – 2 m zu Ihnen einhalten. Alternativ: die Nutzung gemeinsamer Räume sollte auf ein Minimum begrenzt werden und möglichst zeitlich getrennt erfolgen. Eine zeitliche Trennung kann z.B. dadurch erfolgen, dass die Mahlzeiten nicht gemeinsam, sondern nacheinander eingenommen werden. Eine räumliche Trennung kann z.B. dadurch erfolgen, dass Sie sich in einem anderen Raum als die anderen Haushaltsmitglieder aufhalten.
  • Stellen Sie sicher, dass Räume, die von mehreren Personen genutzt werden (z. B. Küche, Bad) regelmäßig gut gelüftet werden.
  • Halten Sie beim Husten und Niesen Abstand zu anderen und drehen Sie sich weg; halten Sie die Armbeuge vor Mund und Nase oder benutzen Sie ein Taschentuch, das sie sofort entsorgen. Waschen Sie sich regelmäßig die Hände gründlich mit Wasser und Seife und vermeiden Sie das Berühren von Augen, Nase und Mund.
  • Händehygiene sollte vor und nach der Zubereitung von Speisen, vor dem Essen, nach dem Toilettengang und immer dann durchgeführt werden, wenn die Hände sichtbar schmutzig sind. Führen Sie die Händehygiene mit Wasser und Seife durch.
  • Bei Verwendung von Wasser und Seife sind Einweg-Papiertücher zum Trocknen der Hände das Mittel der Wahl. Wenn nicht verfügbar, verwenden Sie Handtücher und tauschen diese aus, wenn sie feucht sind.
  • Gesunde sollten nicht dieselben Handtücher verwenden wie Erkrankte.

 II. Die vorstehende Anordnung ist kraft Gesetztes sofort vollziehbar.

III.  Im Fall einer Zuwiderhandlung gegen die Anordnung zu I. wird ein Zwangsgeld in Höhe von 50.000,00 Euro angedroht.

IV. Nachrichtlich wird mitgeteilt:
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnungen sind strafbar.

V. Bekanntgabe
Diese Allgemeinverfügung wird hiermit gemäß § 41 Absatz 3 und 4 VwVfG NRW öffentlich bekannt gemacht und gilt bis einschließlich 19.04.2020. Eine Verlängerung ist möglich.

Begründung

1. Sachverhalt

Das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 hat sich in kurzer Zeit weltweit verbreitet. Auch in Deutschland und insbesondere in Nordrhein-Westfalen gibt es inzwischen zahlreiche Infektionen. Vor dem Hintergrund drastisch steigender Infektionszahlen in den vergangenen Tagen und der weiterhin dynamischen Entwicklung der SARS-CoV-2 Infektionen ist es erforderlich, weitere – über die bisherigen Maßnahmen hinausgehende – kontaktreduzierende Maßnahmen zur Beeinflussung der Ausbreitungsdynamik zu ergreifen und Infektionsketten zu unterbrechen.

SARS-CoV-2 wird von Mensch zu Mensch übertragen. Hauptübertragungsweg ist die Tröpfcheninfektion. Dies kann direkt von Mensch zu Mensch über die Schleimhäute der Atemwege geschehen oder auch direkt über Hände, die dann mit Mund- oder Nasenschleimhaut sowie der Augenbindehaut in Kontakt gebracht werden. Insofern erhöht sich das Risiko einer Ansteckung mit dem SARS-CoV-2 Virus bei sozialen Kontakten und damit die Gefahr, dass sich die Infektion in der Bevölkerung weiter verbreitet.

Die Gemeinde Möhnesee hat als zuständige Ordnungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass die zur Verhinderung der Verbreitung von SARS-CoV-2 notwendigen Schutzmaßnahmen getroffen werden.

Auf die sofortige Vollziehung nach § 28 Absatz 3 i.V.m. § 16 Absatz 8 IfSG wird hingewiesen.

2. Rechtliche Würdigung

Für die Anordnung von Schutzmaßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten nach dem Infektionsschutzgesetz ist die Gemeinde Möhnesee als örtliche Ordnungsbehörde gem. §§ 16 Abs.1, 28 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 30 Abs. 1 S. 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) i.V.m.  §§ 2, 3 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (ZVO-IFSG) sachlich und örtlich zuständig.

Nach Einschätzung des Robert-Koch-Instituts (RKI) sind zur Bewältigung der aktuellen Weiterverbreitung des Virus „massive Anstrengungen auf allen Ebene des Öffentlichen Gesundheitsdienstes erforderlich“. Es wird das Ziel verfolgt, die Infektionen in Deutschland so früh wie möglich zu erkennen und die weitere Ausbreitung des Virus so weit wie möglich zu verzögern. Damit sind gesamtgesellschaftliche Anstrengungen wie die Reduzierung von sozialen Kontakten mit dem Ziel der Vermeidung von Infektionen im privaten, beruflichen und öffentlichen Bereich verbunden. Vor dem Hintergrund der dynamischen Entwicklung der SARS-CoV-2 Infektionen müssen weiterhin kontaktreduzierende Maßnahmen zur Beeinflussung, insbesondere Verzögerung der Ausbreitungsdynamik, ergriffen und Infektionsketten unterbrochen werden. Durch die durch diese Maßnahmen verlangsamte Weiterverbreitung des Virus kann die dringend erforderliche Zeit gewonnen werden, um im Interesse des Gesundheitsschutzes vulnerabler Personengruppen das Gesundheitssystem leistungsfähig zu halten.

Zu Ziffer I:

Zur Anordnung von Schutzmaßnahmen in Ziffer I dieser Verfügung bin ich gem. § 28 Abs.1 S. 1 i.V.m. § 30 Abs. 1 S. 2, § 16 Abs. 1  IfSG ermächtigt.

Zweck des IfSG ist es, übertragbare Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern bzw. zu bekämpfen.

Bei SARS-CoV-2 handelt es sich um einen Krankheitserreger im Sinne des § 2 Nr. 1 IfSG, der von Mensch zu Mensch übertragbar ist.

Ansteckungsverdächtig ist gemäß § 2 Nr. 7 IfSG eine Person, von der anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger aufgenommen hat, auch ohne krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider zu sein. Die Aufnahme von Krankheitserregern ist anzunehmen, wenn die betroffene Person mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Kontakt zu einer infizierten Person hatte. Für die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit einer Ansteckungsgefahr gilt dabei kein strikter, alle möglichen Fälle gleichermaßen erfassender Maßstab. Vielmehr ist der geltende Grundsatz heranzuziehen, dass an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 22.03.2012, Az. 3 C 16/11).

Aufgrund der besonderen Gefahr, die von dem neuartigen Erreger aufgrund seiner recht hohen Übertragbarkeit und der mitunter schweren bis hin zu tödlichen Krankheitsverläufe für die öffentliche Gesundheit in Deutschland und weltweit ausgeht, sind an die Wahrscheinlichkeit einer Ansteckung eher geringe Anforderungen zu stellen, so dass hier das Übertragungsrisiko aufgrund des aktuellen Aufenthaltes in einem nach dem Robert-Koch-Institut ausgewiesenen Risikogebiet ausreicht, um Verhütungs- und/oder Bekämpfungsmaßnahmen wie vorliegend anzuordnen.

Dies gilt einmal mehr, als dass die Zahl der SARS-CoV-2-Infizierten im Kreis Soest bei den Reiserückkehrern aus den Risikogebieten, insbesondere den Skigebieten, aktuell drastisch gestiegen ist.

Ist aufgrund des aktuellen Aufenthaltes in einem Risikogebiet die Wahrscheinlichkeit der Ansteckungsgefahr anzunehmen, so stellt die Quarantäne ein geeignetes Mittel zur Verhinderung der weiteren Verbreitung der Krankheit dar. Für den Betroffenen weniger einschneidende gleich geeignete Mittel sind nicht ersichtlich. Die Dauer der Quarantäne ergibt sich aus der maximalen Inkubationszeit zwischen einer möglichen Ansteckung und dem ersten Auftauchen von Krankheitssymptomen.

Die sich aus der Quarantäne ergebenden Einschränkungen stehen nicht außer Verhältnis zu dem Ziel, eine Weiterverbreitung dieses Krankheitserregers in der Bevölkerung zu verhindern. Mit der häuslichen Durchführung der Quarantäne wird den Belangen der betroffenen Person so weit wie möglich Rechnung getragen.

Die Maßnahmen dienen dem Zweck, eine aus fachlicher Sicht zu erwartende Ausbreitung von COVID’19 zeitlich und räumlich zu verlangsamen und in der gegenwärtigen Lage insbesondere von der noch anhaltenden Influenzawelle zu entkoppeln. Eine zeitlich langsamere Ausbreitung hat den Vorteil, dass die medizinischen Versorgungssysteme über einen größeren Zeitraum in Anspruch genommen werden, sodass die punktuelle Belastung geringer und eine Überlastung vermieden wird. Die Anordnungen sind zur Risikominimierung erforderlich, um nach dem Stand der medizinischen Erkenntnisse insbesondere auch besonders vulnerable Personengruppen vor einer Ansteckung mit SARS-CoV-2 zu schützen. Unter Berücksichtigung dieser Faktoren sind die in dieser Verfügung benannten Maßnahmen verhältnismäßig. Das Infektionsschutzgesetz lässt ausdrücklich die Einschränkung von Persönlichkeitsrechten zu. Soweit Grundrechte eingeschränkt werden, sind die Maßnahmen in Anbetracht der vorrangigen Interessen der Gesundheitssicherung der Bevölkerung, insbesondere der besonderen Risikogruppen, gerechtfertigt.

Rechtsgrundlage für die Beobachtung ist § 29 IfSG. Die Maßnahmen sind notwendig, um festzustellen, ob sich das Ansteckungsrisiko realisiert hat und damit tatsächlich das Risiko einer Weiterverbreitung des Erregers in der Bevölkerung besteht, um ggf. weitergehende Schutzmaßnahmen zu treffen.

Die Situation wird laufend weiter beobachtet, Diese Anordnung wird ggf. angepasst oder aufgehoben. Die jeweils geltende Fassung dieser Verfügung wird im Internet unter www.gemeinde-moehnesee.de zu jedermanns Einsicht und Information bereitgehalten.

Zu Ziffer II. – Sofortige Vollziehung

Diese Anordnung ist kraft Gesetzes sofort zu vollziehen: Widerspruch und Anfechtungsklage haben also keine aufschiebende Wirkung (§ 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG).

Zu Ziffer III. – Zwangsgeldandrohung

Die Androhung eines Zwangsgeldes erfolgt gem. § 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen. Das angedrohte Zwangsgeld ist nach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit geeignet, erforderlich und angemessen. Einer gesonderten Fristbestimmung bedarf es nicht, da eine sofortige Duldung und Unterlassung erzwungen wird.

Zu Ziffer IV.– Strafbarkeit

Die in Ziffer 1 enthaltene Anordnung findet ihre Grundlage in § 28 Abs. 1, 16 Abs.1 IfSG. Zuwiderhandlungen sind daher u.a. strafbar nach § 75 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 IfSG.

Zu Ziffer V. – Bekanntmachung

Die Bekanntgabe durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt gem. § 15 Abs. 1 der Hauptsatzung der Gemeinde Möhnesee auf der Internetseite der Gemeinde Möhnesee (www.gemeinde-moehnsee.de) sowie nachrichtlich durch Aushang am Rathaus, Hauptstraße 19, 59519 Möhnesee-Körbecke.

Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ist die Allgemeinverfügung zunächst bis einschließlich 19.04.2020 befristet. Die zeitliche Beschränkung kann bei Fortbestand des Übertragungsrisikos entsprechend verlängert werden.

Ihre Rechte

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden.

Sie müssen Ihre Klage

  • innerhalb eines Monats, nachdem die Allgemeinverfügung bekanntgegeben wurde
  • schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle
  • beim Verwaltungsgericht Arnsberg, Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg

erheben.

Weitere Informationen zur Klageeinreichung in elektronischer Form erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

Gemäß § 28 Abs. 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 8 IfSG haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die vorgenannten Maßnahmen keine aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, dass den Anordnungen in dieser Allgemeinverfügung auch dann nachzukommen ist, wenn Klage erhoben wurde.

Möhnesee, 19.03.2020

Dicke
(Bürgermeister)