Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Möhnesee: Allgemeinverfügung der Gemeinde Möhnesee vom 21.3.2020 zur Sicherstellung der medizinischen und pflegerischen Versorgung im Rahmen der Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG)

Allgemeinverfügung der Gemeinde Möhnesee vom 21.3.2020 zur Sicherstellung der medizinischen und pflegerischen Versorgung im Rahmen der Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG)

I. Anordnung

Zunächst bis einschließlich 19.04.2020 gelten folgende Anordnungen:

Ausgenommen von den mit Allgemeinverfügung vom 19.03.2020 angeordneten Betretungsverboten sind

– für Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken

– stationäre Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe, besondere Wohnformen im Sinne des SGB IX sowie ähnliche Einrichtungen

Personen, die für die medizinische oder pflegerische Versorgung oder die Aufrechterhaltung des Betriebes zwingend erforderlich sind. Die Entscheidung obliegt der jeweiligen Einrichtungsleitung und soll entsprechend dokumentiert werden. Die jeweils aktuell geltenden RKIRichtlinien sind zu beachten.

Im Übrigen gelten die mit der Allgemeinverfügung vom 19.03.2020 angeordneten Betretungsverbote uneingeschränkt fort.

II. Diese Allgemeinverfügung ist sofort vollziehbar.

III. Diese Allgemeinverfügung wird gemäß § 41 Abs. 3 und 4 VwVfG NRW öffentlich bekannt gemacht und gilt am auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben. Die Anordnungen unter Ziff. I treten mit dem auf die Bekanntgabe folgenden Tag ab sofort in Kraft.

IV. Auf die Strafbarkeit einer Zuwiderhandlung gegen diese Anordnung wird hingewiesen (§ 75 Abs. 1, Abs. 3 Infektionsschutzgesetz).

Begründung:

Zu I. Mit der Allgemeinverfügung vom 19.03.2020 wurden umfangreiche Betretungsverbote für infektionssensible Einrichtungen angeordnet, um die Sicherheit der Patientinnen und Patienten sowie der Nutzerinnen und Nutzer bestmöglich zu gewährleisten und das aktuelle Infektionsgeschehen insgesamt durch möglichst umfassende kontaktreduzierende Maßnahmen zu verlangsamen. Die jetzt getroffene Ausnahmeregelung zu den Betretungsverboten ist zur Aufrechterhaltung der zwingend notwendigen Behandlungs- und Betreuungskapazitäten in den aufgeführten Bereichen erforderlich. Mit der Maßgabe, dass die jeweils aktuell geltenden RKI-Richtlinien berücksichtigt werden und damit ein Infektionsrisiko so weit wie möglich reduziert wird, überwiegt das Interesse an dieser Aufrechterhaltung der Behandlung und Betreuung das Interesse an einer Kontaktreduzierung.

Die Entscheidung über die Unverzichtbarkeit der betroffenen Personen für die Aufrechterhaltung des Betriebes im Einzelfall kann nur die Einrichtungsleitung unter Berücksichtigung aller Umstände vor Ort entscheiden. Dabei ist die besondere Vulnerabilität der in den Einrichtungen betreuten Menschen zu berücksichtigen. Zur Nachvollziehbarkeit der Ausnahmen vom Betretungsverbot sollen die Entscheidungen dokumentiert werden (Name der betreffenden Personen, Entscheidungsperson, kurze Begründung) wobei an die Dokumentation keine besonderen Anforderungen zu stellen sind.

Die Betretungsverbote für alle anderen Personen bleiben unverändert bestehen.

Die Anordnung ist daher insgesamt geeignet, erforderlich und angemessen.

Zu II. Die Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar nach § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG. Anfechtungsklagen haben keine aufschiebende Wirkung.

Zu IV. Die Strafbarkeit von Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung ergibt sich aus § 75 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 IfSG.“

Zuständige Behörde für Maßnahmen nach § 28 IfSG sind nach § 3 ZVO-IfSG Städte und Gemeinden als örtliche Ordnungsbehörden

Bekanntmachung

Die Bekanntgabe durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt gem. § 15 Abs. 1 der Hauptsatzung der Gemeinde Möhnesee auf der Internetseite der Gemeinde Möhnesee (www.gemeinde-moehnesee.de) sowie nachrichtlich durch Aushang am Rathaus, Hauptstraße 19, 59519 Möhnesee-Körbecke.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Arnsberg, Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Absatz 4 VwGO eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr Verordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung. Hinweis: Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

 

Gemeinde Möhnesee, 21.03.2020

(Dicke)

Der Bürgermeister