Grundsicherung, Sozialhilfe, Wohngeld, Bildung und Teilhabe, Versorgung + Rente

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Grundsicherung

Seit dem 01.01.2005 wurde das Bundessozialhilfegesetz durch das Sozialgesetzbuch 2. Buch (SGB II) und das Sozialgesetzbuch 12. Buch (SGB XII) abgelöst. Das SGB II führte die bisherige Arbeitslosenhilfe und die Sozialhilfe für erwerbsfähige Hilfebedürftige zu einer einheitlichen Leistung – dem Arbeitslosengeld II (ALG II) – zusammen.

Die Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe ist mit vielen Änderungen verbunden. Alle Menschen, die bisher eine der beiden Leistungen bezogen haben, erhalten nun eine einheitliche Grundsicherung für Arbeitssuchende.

Seit dem 01. Juli 2005 hat die vom Kreis Soest und der Agentur für Arbeit Soest gegründete Arbeitsgemeinschaft „Arbeit Hellweg Aktiv“ (AHA) ihre Arbeit aufgenommen. Die AHA ist zuständig für die Grundsicherung nach dem SGB II; sämtliche ALG II-Angelegenheiten werden dort bearbeitet.

Bezieher von Arbeitslosengeld II wenden sich bitte an die

Arbeitsgemeinschaft
Arbeit Hellweg Aktiv (AHA)
Paradieser Weg 2
59494 Soest
E-Mail: aha-soest@arge-sgb2.de

Allgemeine Öffnungszeiten
montags und dienstags 8.00 – 12.30 Uhr und 14.00 – 16.00 Uhr
mittwochs 8.00 – 12.30 Uhr
donnerstags 8.00 – 12.30 Uhr und 14.00 – 18.00 Uhr
freitags 8.00 – 12.30 Uhr

Zu Fragen rund um das ALG II steht die Hartz IV-Hotline im Kreis Soest unter der Rufnummer 02921/106500 zu folgenden Zeiten zur Verfügung:

Mo – Mi 8.00 – 16.00 Uhr
Do 8.00 – 18.00 Uhr
Fr 8.00 – 12.30 Uhr

Sozialhilfe

Rechtsgrundlage für die Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe war bis zum 31.12.2004 das Bundessozialhilfegesetz. Unter dem Stichwort „Hartz 4“ sind nunmehr gesetzliche Neuregelungen im Sozialgesetzbuch erfolgt.

Grundsicherung für Arbeitssuchende (erwerbsfähige Hilfebedürftige)

Das Buch II des Sozialgesetzbuches (SGB II) regelt die Grundsicherung für Arbeitssuchende (erwerbsfähige Hilfebedürftige). Danach erhalten Leistungen Personen, die

1. das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2. erwerbsfähig sind,
3. hilfebedürftig sind und
4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, sowie Personen, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben.

Für den Bereich der Gemeinde Möhnesee nimmt Arbeit Hellweg Aktiv, Paradieser Weg 2, 59494 Soest, entsprechende Anträge entgegen und entscheidet darüber.
Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)
Das Buch XII des Sozialgesetzbuches (SGB XII) regelt die Sozialhilfe für den Personenkreis, der nicht die Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen nach dem SGB II erfüllt. Insbesondere beinhaltet das SGB XII auch Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
Zuständig für die Gewährung der Leistungen nach dem SGB XII ist der örtliche Träger der Sozialhilfe, der Kreis Soest. Seit dem 01.08.2005 wird dieser Personenkreis vom Fachbereich Soziales der Gemeinde Möhnesee betreut. Leistungsanträge können dort gestellt werden.

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung können Personen erhalten, die

1. das 65. Lebensjahr vollendet haben oder
2. das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann.

Anträge können bei Fachbereich Soziales der Gemeinde Möhnesee gestellt werden.

Wohngeld

Wohngeld ist ein finanzieller Zuschuss zu den Unterkunftskosten für Menschen, deren Einkommen bestimmte Grenzen nicht überschreitet.
Notwendige Unterlagen:
Nachweise über das Familieneinkommen (bei Erwerbstätigen ist eine spezielle Arbeitgeber-Lohnbescheinigung erforderlich). Mieter sollten außerdem eine Mietbescheinigung (vom Vermieter auszufüllender Vordruck) sowie den Mietvertrag einreichen. Wohnungseigentümer benötigen eine Fremdmittelbescheinigung Ihrer Bank.
Weitere Formulare sind je nach Fallgestaltung ggf. notwendig. Die Wohngeldstelle berät Sie gern.

Bildung und Teilhabe (Leistungen für Kinder und Jugendliche)

Kinder und junge Erwachsene aus einkommensschwachen Familien haben oft nicht die Möglichkeit, bei Klassenfahrten, anderen Freizeitangeboten oder Vereinsaktivitäten mitzumachen. Manchmal fehlt auch das nötige Geld für die erforderliche Ausstattung mit Schulbedarfsgegenständen, für die Bezahlung der schulischen Mittagsverpflegung oder für die Finanzierung von Nachhilfeunterricht. Bisweilen können die persönliche Interessen und Begabungen der Kinder nicht angemessen gefördert werden (z.B. durch Musikunterricht, Ballettunterricht), weil das Familienbudget derartige Ausgaben einfach nicht ermöglicht.

Das so genannte Bildungs- und Teilhabepaket fördert und unterstützt Kinder und Jugendliche aus Familien mit geringem Einkommen. Die oben genannten und weitere Bedarfe dieser Kinder und jungen Erwachsenen in Bezug auf Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden neben dem Regelbedarf gesondert berücksichtigt. Daher hat der Gesetzgeber für derartige Bedarfssituationen (zusätzliche) finanzielle Leistungen vorgesehen, die in der Regel nur auf Antrag gewährt werden.

Leistungsarten:

Leistungen werden bei Vorliegen aller wirtschaftlichen und persönlichen Voraussetzungen für folgende Bedarfe erbracht:

  • Eintägige Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen
  • Kita- Ausflüge
  • persönlicher Schulbedarf (2 x jährlich Pauschalbetrag, 70 Euro zum 01. August und 30 Euro zum 01. Februar, insgesamt also 100 Euro pro Kind), Auszahlung ohne Antrag an Empfänger von laufenden SGB II- und SGB XII-Leistungen sowie an Empfänger von AsylbLG-Leistungen, ansonsten auf Antrag. Für Empfänger von SGB XII-Leistungen gilt anstatt der vorstehenden Stichtage jeweils der Monat, in dem der erste Schultag liegt bzw. in dem das zweite Schulhalbjahr beginnt.
  • Schülerbeförderungskosten zur nächstgelegenen Schule, soweit sie nicht von Dritten (z.B. nach der Schülerfahrkostenverordnung) übernommen werden und es der leistungsberechtigten Person nicht zugemutet werden kann, sie aus dem Regelbedarf zu bestreiten.
  • Ergänzende angemessene Lernförderung, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die wesentlichen Lernziele zu erreichen. Vorrangig sind die meist kostenlosen schulischen oder schulnahen Angebote (z.B. von Fördervereinen) in Anspruch zu nehmen.
  • Zuschüsse zu den Mehrkosten einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung in Schulen, Kindertageseinrichtungen oder im Rahmen der Kindertagespflege (Eigenanteil: 1 Euro pro Mahlzeit), sofern eine gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Verantwortung des Trägers angeboten wird.
  • Bedarfe zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft in Höhe von bis zu 10 Euro monatlich bzw. maximal 120 Euro jährlich (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres), wahlweise einsetzbar für
    • Mitgliedsbeiträge in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit,
    • Unterricht in künstlerischen Fächern (z. B. Musikunterricht, Ballettunterricht),
    • vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung,
    • die Teilnahme an Freizeiten und
    • weitere tatsächliche Aufwendungen im Zusammenhang mit den Teilhabeaktivitäten, insbesondere Ausrüstungsgegenstände, die für die Ausübung einer konkret benannten Teilhabe am sozialen oder kulturellen Leben zwingend benötigt werden (z.B. eine Reitausrüstung für den Reitsport, ein Musikinstrument für den Musikverein, eine Uniform für den Spielmannszug, Fußballschuhe für die Teilnahme am Vereinssport im Fußballverein oder andere wichtige Utensilien).


Wirtschaftliche Voraussetzungen:

Eine grundsätzliche Leistungsberechtigung besteht für Kinder und Jugendliche, die entweder

  • Arbeitslosengeld II / Sozialgeld oder
  • Sozialhilfe oder
  • Kinderzuschlag oder
  • Wohngeld oder
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)

beziehen und die nachstehend genannten persönlichen Voraussetzungen erfüllen müssen. Anspruchsberechtigt können ausnahmsweise auch Personen sein, die keine der o.a. Leistungen beziehen, aber dennoch ihre Bedarfe an Bildung und Teilhabe nicht vollständig aus eigenen Kräften und Mitteln decken können.

Persönliche Voraussetzungen:
a) für Schulausflüge, Klassenfahrten, Schulbedarf, Schülerbeförderungskosten, Lernförderung und schulische Mittagsverpflegung:

  • Schülerinnen und Schüler einer allgemein- oder berufsbildenden Schule
  • bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres (gilt nicht für Sozialhilfe und AsylbLG)
  • Kein Erhalt von Ausbildungsvergütung

b) für Kita-Ausflüge und Kita-Mittagsverpflegung:

  • Besuch einer Kindertageseinrichtung

c) für Leistungen des Bereichs Teilhabe

  • 18. Lebensjahr noch nicht vollendet

Zuständigkeiten:

  • Zuständig für Empfänger von Arbeitslosengeld II und Sozialgeld ist das Jobcenter Arbeit Hellweg Aktiv in Soest
  • Zuständig für die Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG ist die.Gemeinde Möhnesee
  • Zuständig für die Empfänger von Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt / Grundsicherung) ist die Gemeinde Möhnesee
  • zuständig für Empfänger von Kinderzuschlag und Wohngeld ist die Gemeinde Möhnesee.

Antragstellung:

Die Antragsvordruckeerhalten Sie auf Wunsch die Formulare bei der Gemeinde Möhnesee, Soziale Sicherung, ausgehändigt.

Auskünfte, Beratung, weitere Informationen:

  • Empfänger von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem SGB II sollten sich bei Rückfragen und zwecks Antragstellung bitte direkt an das Jobcenter Arbeit Hellweg Aktiv in Soest wenden
  • Allen anderen Leistungsberechtigten steht die Gemeinde Möhnesee gern mit ergänzenden Informationen zur Verfügung.

Dazu die Formulare und Informationen »

Versorgung und Rente

Das Versicherungsamt der Gemeinde Möhnesee ist u.a. für folgende Aufgaben zuständig:

  • Aufnahme von Rentenanträgen (z. B. Erwerbsminderungsrente, Altersrente, Hinterbliebenenrente),
  • Anträge auf Klärung des Renten-Versicherungskontos,
  • Anträge auf Anerkennung von Kindererziehungs-/Berücksichtigungszeiten,
  • Anträge auf Anerkennung von Zeiten im Beitrittsgebiet oder der ehemaligen UdSSR,
  • Anträge auf Zahlung von freiwilligen Beiträgen,
  • Anträge betreffend den Versorgungsausgleich in der gesetzlichen Rentenversicherung,
  • Auskünfte zu sämtlichen Fragen im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung (nicht jedoch zur Rentenhöhe),
  • Anträge auf Gewährung von Maßnahmen zur beruflichen oder medizinischen Rehabilitation (Umschulungen, Kurmaßnahmen), soweit diese über die Rentenversicherung finanziert werden sollen.

Rentenauskünfte erhalten Sie auch bei den Sprechtagen der Deutschen Rentenversicherung, die regelmäßig bei der AOK Soest, Walburger Str. 6, 59494 Soest, stattfinden. Termine für die Sprechtage werden u.a. telefonisch vergeben. Da diese Termine sehr gefragt sind, sollten Sie rechtzeitig vereinbart werden.

Aktuelle Informationen zur gesetzlichen Rentenversicherung finden Sie auch im Internetangebot der Rentenversicherungsträger.

Kostenloses Servicetelefon:
0800 1000 4800
Mo.-Do. 07.30 Uhr – 19.30 Uhr, Fr. 07.30 Uhr – 15.30 Uhr