Steuern / Abgaben
Informationen auf diese Seite zu
- Fremdenverkehrsbeitrag
- Getrennte Abwassergebühr
- Gewerbesteuer
- Grundbesitzabgaben
- Grundsteuer
- Hundesteuer
- Vergnügungssteuer
- Zweitwohnungssteuer
Wählen Sie:
Ihre Ansprechpartnerin:
Beate Hofmann
Steuerwesen / Gebühren
E-Mail »
Tel. +49 2924 981156
Der Rat der Gemeinde Möhnesee hat in seiner Sitzung am 10.12.2008 die Satzung über die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrages beschlossen. Ziel der Erhebung des Beitrages ist es, alle selbständig tätigen natürlichen und juristischen Personen, denen aus dem Fremdenverkehr im Gemeindegebiet ein Vorteil erwächst, an den Aufwendungen der Gemeinde für die Fremdenverkehrswerbung, für die laufenden Kosten im Zusammenhang mit der Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Unterhaltung der zu Fremdenverkehrszwecken bereitgestellten Einrichtungen und Anlagen, für zu Zwecken des Fremdenverkehrs durchgeführten Veranstaltungen und für die ihrem Gesellschaftsanteil entsprechende Übernahme von Verlusten der Fa. Touristik GmbH Möhnesee zu beteiligen. Der Fremdenverkehrsbeitrag wird wie folgt berechnet: Gesamtumsatz x Vorteilssatz x Gewinnsatz = Messbetrag Messbetrag x Beitragssatz = Fremdenverkehrsbeitrag
Ihr Ansprechpartner:
Franz-Wilhelm Kroll
Steuerwesen / Gebühren
E-Mail »
Tel. +49 2924 981155
Einführung getrennter Abwassergebühren Aufgrund eines verbindlichen Gerichtsurteils führt die Gemeinde Möhnesee zum 01.01.2010 die gesplittete Abwassergebühr ein. Das Oberverwaltungsgericht NRW (OVG) hat am 18.12.2007 entschieden, dass auch in Städten und Gemeinden mit weitgehend ähnlicher Bebauungsstruktur der einheitliche Berechnungsmaßstab nach dem Frischwasserverbrauch für die Beseitigung von Schmutzwasser und Niederschlagswasser nicht zu gerechten Ergebnissen führt. Das Urteil ist seit dem 13.05.2008 rechtskräftig. Alle Städte und Gemeinden, die Schmutzwasser und Niederschlagswasser noch nicht getrennt abrechnen, sind daher nun gehalten, ihr Abrechnungssystem entsprechend zu ändern. Dazu wird das bisher bestehende Abrechnungssystem, wonach die Abwassergebühr (Kanalbenutzungsgebühr) nach einem einheitlichen Frischwassermaßstab berechnet wird, umgestellt. Die Kosten für die Abwasserbeseitigung werden nunmehr getrennt und teilweise über eine Gebühr für Schmutzwasser sowie andernteils über eine Gebühr für Niederschlagswasser abgerechnet. Dabei handelt es sich nicht um eine zusätzliche Gebühr, sondern um eine Kostenumverteilung, die bei den einzelnen Gebührenzahlern zu höheren aber auch zu niedrigeren Belastungen führen kann.
Ihr Ansprechpartner:
Franz-Wilhelm Kroll
Steuerwesen / Gebühren
E-Mail »
Tel. +49 2924 981155
Der aktuelle Hebesatz für die Gewerbesteuer beträgt: 421 %
Ihre Ansprechpartner:
Tatjana Bernhardt
Steuerwesen / Gebühren
E-Mail »
Tel. +49 2924 981133
Beate Hofmann
Steuerwesen / Gebühren
E-Mail »
Tel. +49 2924 981156
Franz-Wilhelm Kroll
Steuerwesen / Gebühren
E-Mail »
Tel. +49 2924 981155
Grundbesitzabgaben sind die Grundsteuer, die Kanalbenutzungs-, Abfallbeseitigungs- und Straßenreinigungsgebühr. Grundbesitzabgaben werden Grundstückseigentümern von der Gemeinde Möhnesee (in der Regel jährlich) durch den Grundbesitzabgabenbescheid berechnet. Die Kanalbenutzungsgebühren werden grundsätzlich mit den Kosten des Frischwassers vom Lörmecker Wasserwerk eingezogen.
Ihre Ansprechpartner:
Tatjana Bernhardt
Steuerwesen / Gebühren
E-Mail »
Tel. +49 2924 981133
Beate Hofmann
Steuerwesen / Gebühren
E-Mail »
Tel. +49 2924 981156
Franz-Wilhelm Kroll
Steuerwesen / Gebühren
E-Mail »
Tel. +49 2924 981155
Die Grundsteuer unterteilt sich in Grundsteuer A (für land- und forstwirtschaftliche Betriebe) und Grundsteuer B (für sonstige bebaute und unbebaute Grundstücke).
Die gemeindlichen Besteuerungsgrundlagen (Grundsteuermessbeträge) werden durch das Finanzamt im Wege der Einheitsbewertung ermittelt und festgesetzt. Die Messbeträge werden mit dem gemeindlichen Hebesatz multipliziert und ergeben die jährliche Grundsteuer.
Der aktuelle Hebesatz für Grundstuer A (Land- u. Forstwirtschaft) beträgt: 219 %
Hebesatz für Grundsteuer B (sonstige be- u. unbebaute Grundstücke) beträgt: 423 %
Ihr Ansprechpartner:
Bernd Kampmann-Koch
Steuerwesen / Gebühren
E-Mail »
Tel. +49 2924 981154
Grundlage für die Erhebung der Hundesteuer ist die Hundesteuersatzung der Gemeinde Möhnesee vom 17.06.2003 in der aktuellen gültigen Fassung.
Hier geht es zur Hundesteuersatzung»
bei einem steuerpflichtigen Hund
bei zwei steuerpflichtigen Hund
bei drei oder mehreren steuerpflichtigen Hunden
bei einem gefährlichen Hund
bei zwei oder mehreren gefährlichen Hunden
bei einem steuerpflichtigen Hund
bei zwei steuerpflichtigen Hund bei drei oder mehreren steuerpflichtigen Hunden bei einem gefährlichen Hund bei zwei oder mehreren gefährlichen Hunden |
70,00 € 82,00 € 94,00 € 400,00 € 610,00 € |
weitere Informationen erhalten Sie unter der Rubrik „Tierhaltung“»
Ihr Ansprechpartner:
Bernd Kampmann-Koch
Steuerwesen / Gebühren
E-Mail »
Tel. +49 2924 981154
Die Gemeinde Möhnesee erhebt eine Zweitwohnungsteuer.
Steuergegenstand
Gegenstand der Steuer ist das Innehaben einer Zweitwohnung im Gemeindegebiet.
Eine Zweitwohnung im Sinne dieser Satzung ist jede nicht als Hauptwohnung (§ 21 Abs. 2, § 22 des Bundesmeldegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.05.2013, BGBI. I, S. 1084, zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetztes vom 11.10.2016, BGBI. I, S. 2218) gemeldete Wohnung, die jemand für seinen persönlichen Lebensbedarf oder den seiner Familienmitglieder innehat. Fortschreibungen des Melderegisters (§ 6 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.05.2013, BGBL. I, S. 1084, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11.10.2016 BGBL I. S. 2218) sind zugunsten und zulasten des Wohnungsinhabers zu berücksichtigen, auch soweit sie rückwirkend erfolgen.
Als Wohnung im Sinne dieser Satzung gelten auch alle Mobilheime, Wohnmobile, Wohn- und Campingwagen, die zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfes auf einem eigenen oder fremden Grundstück abgestellt werden.
Zweitwohnung im Sinne dieser Satzung ist auch diejenige Wohnung, die jemand neben einer im Ausland gelegenen Hauptwohnung innehat. Hauptwohnung in diesem Sinne ist die vorwiegend benutze Wohnung; § 22 BMG gilt entsprechend.
Zweitwohnungsteuerbefreiung
Keine Zweitwohnung im Sinne dieser Satzung ist eine berufsbedingt gehaltene Nebenwohnung eines verheirateten, nicht dauerhaft von seiner Familie getrenntlebenden Berufstätigen. Für eingetragene Lebenspartner gilt Satz 1 sinngemäß.
Eine Zweitwohnung liegt auch dann nicht vor, wenn der Inhaber die Wohnung im Veranlagungszeitraum weniger als 2 Monate für seinen persönlichen Lebensbedarf oder den seiner Familienangehörigen vorhält.
Steuerpflichtiger
Steuerpflichtiger ist, wer im Gemeindegebiet eine Zweitwohnung innehat. Sind mehrere Personen gemeinschaftlich Inhaber einer Zweitwohnung, so sind sie Gesamtschuldner.
Steuermaßstab
Die Steuer wird nach dem jährlichen Mietaufwand der Wohnung berechnet.
In Fällen, in denen die Wohnung vom Eigentümer oder Verfügungsberechtigten selbst genutzt wird oder ungenutzt bleibt oder die Wohnung unentgeltlich zur Nutzung überlassen wird, ist der jährliche Mietaufwand nach Abs. 1 zu schätzen (§ 162 AO). Besteht ein örtlicher Mietspiegel, so ist dieser zu berücksichtigen.
Bei Mobilheimen, Wohnmobilen, Wohn- und Campingwagen gelten die Abs. 1 bis 3 mit der Maßgabe entsprechend, dass als Nettokaltmiete die vereinbarte Nettostandplatzmiete gilt.
Rechtsgrundlage
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der Zweitwohnungsteuersatzung der Gemeinde Möhnesee »
Formulare
Fragebogen für Eigentümer und Camper finden Sie hier»