Handel und Gewerbe
Informationen und Unterlagen zu
- Anmeldung,
- Ummeldung,
- Abmeldung,
- Reisegewerbekarte,
- Gaststättenkonzessionen
Bitte wählen Sie:
„Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes oder den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen“ (§ 14 Abs. 1 Gewerbeordnung).
Eine Gewerbeanmeldung ist unverzüglich bei Beginn des Gewerbes erforderlich. Die Anmeldung eines Gewerbes hat in der Regel der Gewerbetreibende persönlich unter Vorlage des Personalausweises vorzunehmen. Bei Firmen, die im Handelsregister eingetragen sind bzw. eingetragen werden sollen, ist zusätzlich ein Auszug aus dem Handelsregister vorzulegen.
Eine Gewerbeummeldung hat zu erfolgen, wenn der Betrieb verlegt wird oder der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder auf Waren oder Dienstleistungen ausgedehnt wird, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind.
Für die Bescheinigung des Empfanges und Prüfung der Anzeige über den Beginn oder die Verlegung eines Gewerbebetriebes sowie über Veränderungen (Wechsel des Gegenstandes des Gewerbes, Ausdehnung auf nicht geschäftsübliche Waren oder Leistungen) (§ 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 und § 14 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 2 der Gewerbeordnung) werden nachfolgende Gebühren erhoben:
26,00 Euro für natürliche Personen und vertretungsberechtigte Gesellschafter von Personengesellschaften, die keine juristische Person sind
33,00 Euro für juristische Personen, auch wenn sie vertretungsberechtigte Gesellschafter von Personengesellschaften sind
13,00 Euro für jeden weiteren gesetzlichen Vertreter bei juristischen Personen
Eine Gewerbeabmeldung ist unverzüglich, wenn der Betrieb auf Dauer eingestellt wird, erforderlich. Die Abmeldung eines Gewerbes hat in der Regel der Gewerbetreibende persönlich unter Vorlage des Personalausweises vorzunehmen. Bei Firmen, die im Handelsregister eingetragen sind bzw. eingetragen werden sollen, ist zusätzlich ein Auszug aus dem Handelsregister vorzulegen.
Ihr Ansprechpartner:
- Allgemeines
Ein Reisegewerbe im Sinne der Gewerbeordnung (GewO) betreibt, wer gewerbsmäßig außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung selbständig oder unselbständig (für einen Dritten) in eigener Person Waren anbietet oder auf Bestellung vertreibt oder ankauft, oder Leistungen bzw. auf Bestellung Leistungen anbietet. Der Waren- und Leistungsumfang ist im Gesetz genau umgrenzt und bedarf hinsichtlich seiner Zulässigkeit einer Prüfung im Einzelfall, ebenso wie die Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers. Das bedeutet, das Reisegewerbe ist erlaubnispflichtig und darf erst ausgeübt werden, wenn die Erlaubnis in Form der Reisegewerbekarte erteilt ist. - Zuständigkeit
Für die Erteilung zuständig ist die Wohnsitzgemeinde. - Geltungsbereich
Die Reisegewerbekarte ist nicht zeitlich begrenzt und gilt im ganzen Bundesgebiet (= Geltungsbereich der Gewerbeordnung)
- ein Antrag, vollständig ausgefüllt und unterschrieben
- ein polizeiliches Führungszeugnis (zu beantragen bei der Wohnsitzgemeinde)
- ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister
- ein Lichtbild
- eine amtsärztliche Bescheinigung über die Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz (nicht älter als 3 Monate; zu erhalten beim Gesundheitsamt) bei Handel mit Lebensmitteln.
Für Ausländer gelten verschiedene ausländerrechtliche Bestimmungen, die mit dem zuständigen Ausländeramt abzustimmen sind.
Rechtliche Grundlagen:
Gewerbeordnung
Gebühren:
Der landesgesetzliche Gebührenrahmen sieht eine Verwaltungsgebühr zwischen 50,00 € und 500,00 € vor.
Die Festsetzung der letztendlich zu zahlenden Gebühr bemisst sich demnach nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Art und des Umfangs des beabsichtigten Reisegewerbes innerhalb dieses Gebührenrahmens.
Ihr Ansprechpartner:
Wer zum sofortigen Verzehr an Ort und Stelle alkoholische Getränke verkaufen möchte, benötigt eine Gaststättenerlaubnis. Im Rahmen der Antragsprüfung wird folgendes überprüft:
- Zuverlässigkeit (Vorstrafen, Steuerschulden)
- Räumlichkeiten (Entsprechen die Räume den geltenden gesetzlichen Bestimmungen)
Übernehmen Sie einen bestehenden Betrieb, besteht die Möglichkeit, eine vorläufige Erlaubnis für 3 Monate zu erhalten.
Es können viele Fragen auftreten. Was für Unterlagen muss ich mit einreichen, welches Antragsformular muss ich ausfüllen usw.