Winterdienst

WINTERDIENST: DAS IST ZU BEACHTEN

Pulverschnee vor der Haustür ist zwar schön, kann aber auch ganz schön anstrengend sein. Denn für manch einen ruft früh morgens schon die Pflicht – der Winterdienst steht auf dem Plan – und das noch vor der Arbeit. Schnee schippen, streuen, räumen ist dann erst einmal angesagt. Und nicht nur dann. Aber wer wird wann zur Pflicht gerufen? Diese allgemein in NRW geltenden Regeln geben einen Überblick (Speziell definierte Regelungen der Gemeinde Möhnesee finden Sie am Ende dieses Berichts).

Der Winterdienst auf öffentlichen Straßen und Wegen ist Aufgabe der Städte und Gemeinden. Gewartet werden Fahrbahnen, Fußgängerüberwege, Gehwege in öffentlichen Anlagen und vor unbebauten städtischen Grundstücken, Fahrradwege, Brücken, Treppen und Passagen, öffentliche Park- und Taxihalteplätze sowie die Busbuchten des öffentlichen Personennahverkehrs. Je nach Wetterlagen starten die Arbeiten schon in der Nacht beziehungsweise in den frühen Morgenstunden.

Und was passiert vor der eigenen Haustüre?
Die Verkehrssicherungspflicht für die Gehwege, die an einem Privatgrundstück liegen, wird per Satzung auf die Anlieger übertragen. Im Rahmen dieser Verkehrssicherungspflicht haben Hauseigentümer dann dafür zu sorgen, dass niemand auf vereisten Wegen ausrutscht und sich verletzt. Eigentümer können die Winterdienstpflicht auf ihre Mieter übertragen. Ist dieser Dienst Bestandteil des Mietvertrages, muss der Mieter der Aufgabe nachkommen. Auch in der Hausordnung, die dem Mietvertrag angehängt wird, können diese Regeln verankert sein. Übrigens: Wer dem Winterdienst nicht nachkommt, muss bei Unfällen haften. Wer den Winterdienst nicht selbst leisten kann (z. B. wegen Urlaub), muss sich um eine Vertretung kümmern.

Wann muss ich „raus“?
Von Ort zu Ort gibt es zwar Unterschiede, aber grundsätzlich lässt sich sagen: Schnee und Eis müssen an Werktagen von 7.00 bis 20.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen von 9.00 bis 20.00 Uhr beseitigt werden. Je nach Kommune ist die Räumung in einer Breite von 1 bis 1,50 Meter üblich. Zwei Passanten müssen problemlos aneinander vorbeilaufen können. Bitte darauf achten, dass Rinnsteine, Gullys und Hydranten schneefrei bleiben. Den Schnee bitte auf dem Gehwegrand zur Fahrbahn oder auf dem angrenzenden Fahrbahnrand lagern.
Einmal pro Tag schippen ist meist zu wenig. Um sicher zur Haustür zu gelangen müssen auch Privatwege auf einer Breite von rund einem halben Meter dauerhaft schneefrei sein.

Womit streue ich?
Sand, Granulat oder Splitt wirken optimal gegen Glätte und sollten verwendet werden. Der Einsatz von Streusalz ist grundsätzlich nicht erlaubt. Es schadet den Bäumen und darf nicht auf Baumscheiben oder Grünflachen gelangen. Bei Glatteisbildung besteht sofortige Streupflicht. Rückstände von Streumitteln und Schmutzablagerungen sind zu entfernen, sobald es getaut hat.

 

Speziell für die Gemeinde Möhnesee sind folgende Richtlinien zu beachten:

Unter den Satzungen der Gemeinde Möhnesee finden Sie auch die Satzung Straßenreinigung. Dort wird unter §4 der „Umfang der übertragenen Winterwartungspflicht“ behandelt. Im Folgenden der Auszug aus der Satzung Straßenreinigung:

Satzung der Gemeinde Möhnesee, Straßenreinigung vom 12.12.2006 in der Fassung der 18. Nachtragssatzung vom 19.12.2024 – Auszug § 4 Umfang der übertragenen Winterwartungspflicht

(1) Die Gehwege sind in einer Breite von 1,50 m von Schnee freizuhalten. Auf Gehwegen ist bei Eis- und Schneeglätte zu streuen, wobei die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen grundsätzlich verboten ist; ihre Verwendung ist nur erlaubt

a) in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z.B. Eisregen), in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist,

b) an gefährlichen Stellen an Gehwegen, wie z.B. Treppen, Rampen, Brückenauf- oder -abgängen, starken Gefälle- bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten.

(2) An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder für Schulbusse müssen die Gehwege so von Schnee freigehalten und bei Glätte bestreut werden, dass ein gefahrloses Ein- und Aussteigen sowie ein gefahrloser Zu- und Abgang zu den Haltestelleneinrichtungen gewährleistet ist.

(3) In der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen. Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder notfalls auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fußgänger- und Fahrverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Materialien bestreut, salzhaltiger oder sonstige auftauende Mittel enthaltender Schnee darf auf ihnen nicht gelagert werden. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf die Straße geschafft werden.