Öffentliche Bekanntmachung: Allgemeinverfügung zum Zwecke der Verhütung und Bekämpfung der Übertragung von SARS-CoV-2 (»Corona-Virus«) – Stand 18.03.2020

Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Möhnesee 

Allgemeinverfügung zum Zwecke der Verhütung und Bekämpfung der Übertragung von SARS-CoV-2 (»Corona-Virus«)
hier: Fortschreibung der Erlasse des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW vom 15.03.2020 und 17.03.2020 zu weiteren kontaktreduzierenden Maßnahmen ab dem 16./17.03.2020 und 18.03.2020

Die Gemeinde Möhnesee als örtliche Ordnungsbehörde erlässt hiermit die folgende Allgemeinverfügung (Änderungen gegenüber der gestrigen Allgemeinverfügung sind kursiv dargestellt).

1. Für Reiserückkehrer aus Risikogebieten nach RKI-Klassifizierung gelten für den Zeitraum von 14 Tagen nach Aufenthalt in den entsprechend definierten Gebieten Betretungsverbote für folgende Bereiche:

  1. Gemeinschaftseinrichtungen (Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Heilpädagogische Kindertageseinrichtungen, „Kinderbetreuung in besonderen Fällen“, Schulen und Heime, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden) sowie betriebserlaubte Einrichtungen nach § 45 SGB VIII (stationäre Erziehungshilfe)
  2. Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken
  3. Stationäre Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe, besonders Wohnformen im Sinne des SGB IX sowie ähnliche Einrichtungen
  4. Berufsschulen
  5. Hochschulen

2. Für Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie für stationäre Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe, besondere Wohnformen im Sinne des SGB IX sowie ähnliche Einrichtungen werden folgende Maßnahmen angeordnet:

  • Diese Einrichtungen haben Maßnahmen zu ergreifen, um den Eintrag von Corona-Viren zu erschweren, Patienten und Personal zu schützen und persönliche Schutzausrüstung einzusparen. Die Einrichtungen haben Besuchsverbote oder restriktive Einschränkungen der Besucher auszusprechen; maximal ist aber ein registrierter Besucher pro Bewohner/Patient pro Tag mit Schutzmaßnahmen und mit Hygieneunterweisung zuzulassen. Ausgenommen davon sind medizinisch oder ethisch-sozial angezeigte Besuche (z. B. Kinderstationen, Palliativpatienten).
  • Kantinen, Cafeterien oder andere der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen für Patienten und Besucher sind zu schließen.
  • Sämtliche öffentliche Veranstaltungen, wie Vorträge, Lesungen, Informationsveranstaltungen sind zu unterlassen.

3. Folgende Einrichtungen, Begegnungsstätten und Angebote sind zu schließen bzw. einzustellen:

Ab dem 16.03.2020:

  • Alle Kneipen, Cafés, Bars, Clubs, Diskotheken, Theater, Opern- u. Konzerthäuser, Kinos und Museen und ähnliche Einrichtungen unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft oder von Eigentumsverhältnissen.
  • Alle Fitness-Studios, Schwimmbäder und sog. „Spaßbäder“ und Saunen und ähnliche Einrichtungen.
  • Spielhallen, Spielbanken und Wettbüros und ähnliche Einrichtungen.
  • Gleiches gilt für Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungsbetriebe.

Ab dem 17.03.2020:

  • Alle Angebote in Volkshochschulen, in Musikschulen, in sonstigen öffentlichen und privaten außerschulischen Bildungseinrichtungen.
  • Jeglicher Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen sowie alle Zusammenkünfte in Vereinen, Sportvereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen.

Ab dem 18.03.2020:

  • Alle Messen, Ausstellungen, Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spezialmärkte und ähnliche Einrichtungen
  • Spiel- und Bolzplätze
  • Reisebusreisen

4. Der Zugang zu Angeboten der nachstehenden Einrichtungen wird beschränkt ab dem 16.03.2020:

  1. Bibliotheken, außer Bibliotheken an Hochschulen und
  2. Mensen, Restaurants und Speisegaststätten sowie Hotels für die Bewirtung von Übernachtungsgästen.

Der Betrieb ist (sowohl für den Innen- als auch für den Außenbereich) nur unter folgenden Auflagen gestattet:

  1. Besucherregistrierung mit Kontaktdaten
  2. Reglementierung der Besucherzahl
  3. Mindestabstände zwischen Tischen von zwei Metern sind zu gewährleisten
  4. Hygienemaßnahmen
  5. Aushänge mit Hinweisen zu richtigen Hygienemaßnahmen
  6. Restaurants und Speisegaststätten dürfen frühestens um 06:00 Uhr geöffnet werden und sind spätestens um 15:00 Uhr zu schließen

5. Nicht zu schließen ist der Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken, Sparkassen, Poststellen, Friseure, Reinigungen, Waschsalons, der Zeitungsverkauf, Bau- und Gartenbau und Tierbedarfsmärkte und der Großhandel. Alle anderen Verkaufsstellen des Einzelhandels sind ab dem 18.03.2020 zu schließen. Dienstleister und Handwerker können ihrer Tätigkeit weiterhin nachgehen.

6. Der Zugang zu Einrichtungshäuser und Einkaufszentren, „shopping-malls“ oder „factory-outlets“ und vergleichbare Einrichtungen ist ab dem 18.03.2020 nur zu gestatten, wenn sich dort nicht zu schließende Einrichtungen nach Nr. 5 Satz 1 befinden, und nur zu dem Zweck, diese Einrichtungen aufzusuchen.

7. Geschäften des Einzelhandels für Lebensmittel, Wochenmärkten, Abhol- und Lieferdiensten, Apotheken sowie Geschäften des Großhandels ist bis auf weiteres auch die Öffnung an Sonn- und Feiertagen von 13 bis 18 Uhr gestattet; dies gilt nicht für Karfreitag, Ostersonntag und Ostermontag.

8. Sämtliche Verkaufsstellen im Sinne des Ladenöffnungsgesetzes werden darauf hingewiesen, dass die erforderlichen Maßnahmen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen zu treffen sind.

9. Übernachtungen zu touristischen Zwecken sind untersagt.

10. Veranstaltungen sind grundsätzlich untersagt. Das schließt grundsätzlich auch Verbote für Versammlungen unter freiem Himmel, wie Demonstrationen, ein, die nach Durchführung einer individuellen Verhältnismäßigkeitsprüfung zugelassen werden können. Ausgenommen sind Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und Vorsorge zu dienen bestimmt sind oder der Versorgung der Bevölkerung dienen (z. B. Wochenmärkte).

Hinweis: Versammlungen auch zur Religionsausübungen unterbleiben. Kirchen, Islam-Verbände und jüdische Verbände haben entsprechende Erklärungen abgegeben.

11. Die vorstehenden Anordnungen sind kraft Gesetzes sofort vollziehbar.

12. Für jeden Fall einer Zuwiderhandlung gegen die Anordnungen zu 1 bis 9 wird ein Zwangsgeld in Höhe von 50.000 Euro oder unmittelbarer Zwang angedroht.

13. Nachrichtlich wird mitgeteilt, dass Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnungen strafbar sind.

14. Bekanntgabe
Diese Allgemeinverfügung wird hiermit gemäß § 41 Absatz 3 und 4 VwVfG NRW öffentlich bekannt gemacht.

Sachverhalt:

Die Gemeinde Möhnesee hat als zuständige Ordnungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass die zur Verhinderung der Verbreitung von SARS-CoV-2 notwendigen Schutzmaßnahmen getroffen werden.

Aufgrund aktueller Entwicklungs- und Erkenntnislage, insb. der stark zunehmenden Ausbreitung von SARS-CoV-2, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass keine Schutzmaßnahmen getroffen werden können, die gleich effektiv aber weniger eingriffsintensiv sind, als die im Tenor genannten Anordnungen und Verbote. Das Auswahlermessen der Gemeinde Möhnesee reduziert sich dahingehend, dass nur die Absage oder zeitliche Verschiebung bis zur Änderung der Gefährdungslage und Aufhebung der angeordneten Maßnahmen in Betracht kommt.

Begründung:

Das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 hat sich in kurzer Zeit weltweit verbreitet. Auch in Deutschland und insbesondere in Nordrhein-Westfalen gibt es inzwischen zahlreiche Infektionen.

Vor dem Hintergrund drastisch steigender Infektionszahlen in den vergangenen Tagen und der weiterhin dynamischen Entwicklung der SARS-CoV-2 Infektionen ist es erforderlich, weitere – über die in den bislang ergangenen Erlassen enthaltenen hinausgehende – kontaktreduzierende Maßnahmen zur Beeinflussung der Ausbreitungsdynamik zu ergreifen und Infektionsketten zu unterbrechen. Die Maßnahmen sind geeignet, zu einer weiteren Verzögerung der Infektionsdynamik beizutragen und daher erforderlich.

Durch den vorherrschenden Übertragungsweg von SARS-CoV-2 (Tröpfchen) z. B. durch Husten, Niesen oder teils mild erkrankte oder auch asymptomatisch infizierte Personen kann es leicht zu Übertragungen von Mensch zu Mensch kommen.

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage für die o. g. Anordnungen ist § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG).

Sofortige Vollziehung

Diese Anordnung ist kraft Gesetzes sofort zu vollziehen: Widerspruch und Anfechtungsklage haben also keine aufschiebende Wirkung (§ 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG).

Zwangsmittelandrohungen

Die Androhung eines Zwangsgeldes bzw. des unmittelbaren Zwangs erfolgen gem. § 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (Fristbestimmung).

Strafbarkeit

Zuwiderhandlungen sind strafbar.

Bekanntmachung

Die Bekanntgabe durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt gem. § 15 Abs. 1 der Hauptsatzung der Gemeinde Möhnesee auf der Internetseite der Gemeinde Möhnesee (www.gemeinde-moehnesee.de) sowie nachrichtlich durch Aushang am Rathaus, Hauptstraße 19, 59519 Möhnesee-Körbecke.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Arnsberg, Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Absatz 4 VwGO eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmen-bedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr Verordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung.

Hinweis: Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de

Gemeinde Möhnesee, 18.03.2020

(Dicke)
Der Bürgermeister